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Jahresabschluss und Unterschrift

Gesellschafts- und SteuerrechtUniv.-Prof. Dr. Christian NowotnyRWZ 2010/18RWZ 2010, 69 Heft 3 v. 29.3.2010

§ 194 UGB bestimmt, dass der Jahresabschluss vom Unternehmer unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen ist. Sind bei einer OG oder KG mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.1)1)Es sei dahin gestellt, ob dies auch für von der Geschäftsführung ausgeschlossene Komplementäre gilt (siehe auch Hüffer in Großkomm Bilanzrecht § 245 Rz 3 u 13). Für Kapitalgesellschaften bestimmt § 222 Abs 1 UGB, dass der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie gegebenenfalls der Corporate Governance Bericht von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen sind. Dies gilt gemäß § 244 Abs 1 ebenso für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. § 82 Abs 4 Z 3 BörseG gibt vor, dass der Jahresfinanzbericht Erklärungen zu enthalten hat, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern, dass der Jahresfinanzbericht nach ihrem Wissen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogen Unternehmen vermittelt; dies ist auch für den Lagebericht zu beachten. Für den Halbjahresfinanzbericht gilt dies ebenfalls (§ 87 Abs 1 Z 3 BörseG). Die Unterfertigung dieser Erklärungen wird zwar im BörseG nicht ausdrücklich vorgeschrieben, doch versteht es sich von selbst, dass die Zurechnung der Erklärung an den jeweils Erklärenden durch eine persönliche Unterschrift gesichert sein muss.2)2)Siehe die Stellungnahme des AFRAC zum "Bilanzeid" Rz (9), wonach die Erklärung von den gesetzlichen Vertretern handschriftlich zu unterzeichnen sind; ebenso zur Parallelbestimmung in § 264 Abs 2 dHGB: Winkeljohann/Schellhorn in Beck´scher Bilanzkomm7 § 264 Rz 66 ff und Reiner in Münchener Komm HGB2 § 264 Rz 93. Eine Vertretung kommt nicht in Betracht.

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