§ 194 UGB bestimmt, dass der Jahresabschluss vom Unternehmer unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen ist. Sind bei einer OG oder KG mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.1) Für Kapitalgesellschaften bestimmt § 222 Abs 1 UGB, dass der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie gegebenenfalls der Corporate Governance Bericht von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen sind. Dies gilt gemäß § 244 Abs 1 ebenso für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. § 82 Abs 4 Z 3 BörseG gibt vor, dass der Jahresfinanzbericht Erklärungen zu enthalten hat, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern, dass der Jahresfinanzbericht nach ihrem Wissen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogen Unternehmen vermittelt; dies ist auch für den Lagebericht zu beachten. Für den Halbjahresfinanzbericht gilt dies ebenfalls (§ 87 Abs 1 Z 3 BörseG). Die Unterfertigung dieser Erklärungen wird zwar im BörseG nicht ausdrücklich vorgeschrieben, doch versteht es sich von selbst, dass die Zurechnung der Erklärung an den jeweils Erklärenden durch eine persönliche Unterschrift gesichert sein muss.2) Eine Vertretung kommt nicht in Betracht.