UWG §§ 1 , 2
Die Werbeaussagen „Österreichs Nr 1! ohne Wenn und Aber!“ und „Immer Nr 1! ohne Wenn und Aber!“, werden nicht bloß als reklamehafte Übertreibung verstanden, sondern ihnen wird die ernst gemeinte Behauptung einer Spitzenstellung entnommen. Kommt dem Werbenden diese Spitzenstellung nicht zu, sind die Werbeaussagen als irreführend iSd § 1 UWG zu beurteilen.