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Irreführende Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Einbringungsstelle

ZuständigkeitARD 5685/16/2006 Heft 5685 v. 30.5.2006

§ 61, § 63 Abs 5 AVG, § 415 Abs 2 ASVG - An den Adressaten einer Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Weist die Rechtsmittelbelehrung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zwei verschiedene Einbringungsstellen für die Berufung aus - hier: für den Versicherten die Gebietskrankenkasse, für die Gebietskrankenkasse den Landeshauptmann -, wird jedoch nur bei einer der beiden Einbringungsstellen die genaue Adresse angeführt, gilt die vom Versicherten an die richtige Einbringungsstelle (hier: GKK), aber an die falsche, in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Adresse adressierte Berufung als richtig eingebracht.

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