§ 6 Abs 1 Z 2 KSchG
§ 2 UWG
Da keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass§ 6 Abs 1 Z 2 KSchGdem angesprochenen Leserpublikum zum Großteil bekannt ist, ist zu befürchten, dass Abonnenten, die aufgrund einer gegen§ 2 UWGverstoßenden Ankündigung ein Magazin beziehen, von den ihnen nach dem KSchG eingeräumten Rechten keinen Gebrauch machen werden, weshalb keine Ankündigung vorliegt, die dem Konsumenten nicht schaden könnte.