Zur relativ neuen Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG hat der OGH nunmehr erstmals ausgesprochen, dass ein Versicherter die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG - Ausübung „einer“ Tätigkeit durch mindestens 120 Kalendermonate in den letzten 15 Jahren - auch dann erfüllen kann, wenn er dieselbe Erwerbstätigkeit - wenn auch in unterschiedlichen Rechtsformen (zunächst als Beschäftigter nach dem ASVG und zuletzt als Selbstständiger nach dem GSVG) - ausgeübt hat. OGH 08.03.2005, 10 ObS 4/05v.