Der UFS (Außenstelle Linz) hat in seiner Entscheidung vom 13. 1. 2005 die differenzierende Besteuerung von in- und ausländischen Beteiligungserträgen in § 10 Abs 1 KStG und § 10 Abs 2 KStG als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt.
Der UFS (Außenstelle Linz) hat in seiner Entscheidung vom 13. 1. 2005 die differenzierende Besteuerung von in- und ausländischen Beteiligungserträgen in § 10 Abs 1 KStG und § 10 Abs 2 KStG als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt.