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Insolvenzmasse: Fruchtgenussrecht/Verrechnungskonto

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2019/32ZIK 2019, 24 Heft 1 v. 11.3.2019

IO: § 2 Abs 2, §§ 44, 83 Abs 1, § 114

ABGB: § 371

Ein persönliches Fruchtgenussrecht des Schuldners in Form eines Wohnungsgebrauchsrechts hat einen Wert sowohl im Vermögen des Schuldners als auch - als Belastung der Liegenschaft - im Vermögen des Liegenschaftseigentümers. Die Vereinbarung zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Masseverwalter, wonach letzterer als Vertreter des Schuldners (RIS-Justiz RS0106041 [T6]; vgl zur Aufkündigung eines Bestandvertrages RS0035210) auf dessen Wohnrecht verzichtet und der Liegenschaftseigentümer im Gegenzug ein dem Wert der Belastung angemessenes Entgelt an die Masse leistet, ist eine grundsätzlich zulässige Möglichkeit der Verwertung. Der Zustimmung des Schuldners zu einer solchen Vereinbarung bedarf es nicht, weil die Verwertung des Massevermögens zum selbstständigen Tätigkeitsbereich des Masseverwalters gehört. Eine unbedingte Verwertungsanordnung enthält das Gesetz jedoch nicht. Ob zulässige Verwertungshandlungen erforderlich und zweckmäßig sind, hat der Masseverwalter nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen.

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