§ 1 Abs 4a IESG
1. Durch § 1 Abs 4a IESG wird der Brutto- und nicht der Nettobetrag der Abfertigung begrenzt.
2. Gem § 1 Abs 4a lit b IESG ist der die einfache Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Teil des Abfertigungsanspruches bis zum Erreichen der mit der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage insgesamt fixierten Höchstgrenze nur mehr mit dem halben Betrag der zustehenden Abfertigung gesichert.