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Insolvenzanfechtung: Anfechtungsfrist/Bürgenhaftung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2019/273ZIK 2019, 227 Heft 6 v. 31.12.2019

IO: § 2 Abs 1, §§ 30, 31, 43 Abs 2

ABGB: § 902

Die Einhaltung der Sechsmonatsfrist ist eine materielle Voraussetzung des Anfechtungsanspruchs wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, die der Kl behaupten und beweisen muss; aus welchen Gründen die Frist (allenfalls) versäumt wurde, ist bedeutungslos (RIS-Justiz RS0064615). Bei Barzahlung ist auf den Zeitpunkt der Übereignung des Geldes abzustellen, bei Überweisung auf die Gutschrift auf dem Empfängerkonto. Die Sechsmonatsfrist ist eine materiellrechtliche Frist, die nach materiellem Recht zu berechnen ist. Die Formulierung "Eröffnung des Insolvenzverfahrens" in den Anfechtungstatbeständen wegen Begünstigung bzw wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ist dabei so zu verstehen, dass die Fristen von jenem Tag an zurückzurechnen sind, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.

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