Insolvenz-Ausfallgeld ohne Einklagung
§ 3a Abs 1 IESG - Nach § 3a Abs 1 IESG idF vor und nach BGBl I 2000/142 sind Entgeltrückstände aus den letzten 6 Monaten vor der vor Konkurs- oder Ausgleichseröffnung liegenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesichert, ohne dass dies von einer gerichtlichen Geltendmachung abhängig gemacht wird; Voraussetzung ist nur die Geltendmachung innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist.