§ 1 Abs 2 Z 4 IESG - Verfahrenskosten, die einem Arbeitnehmer bei gemeinsamer Durchsetzung gesicherter und ungesicherter Ansprüche entstanden sind, sind nur so weit durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gesichert, als sie der Durchsetzung gesicherter Ansprüche (Hauptansprüche) gedient haben. OGH 16.11.2005, 8 ObS 18/05p.