( § 1 Abs 3, § 3a IESG ) Bei einem atypischen, einem Fremdvergleich nicht standhaltenden Dienstverhältnis, kann Insolvenz-Ausfallgeld auch nicht für den Zeitraum beansprucht werden, in dem ein „normaler“ Arbeitnehmer noch nicht wegen eines Lohnrückstandes ausgetreten wäre.
OGH 08.06.2000, 8 Ob S 153/00h