( § 11 IESG, § 3, § 6 AVRAG ) Einem Arbeitnehmer steht im Falle des 2-maligen Übergangs seines Dienstverhältnisses gemäß § 3 Abs 1 AVRAG nach Konkurseröffnung gegen den „Zwischenerwerber“ neben den Ansprüchen gegen den Erstübergeber und gleichzeitig Zweitübernehmer, der gemäß § 6 Abs 1 AVRAG solidarisch mit dem „Zwischenerwerber“ haftet, auch dann kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu, wenn nach Rückübertragung des Betriebes auf den Erstarbeitgeber gegen den „Zwischenerwerber“ ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.