(Innsbr. GehsteigabgG § 2) Auch wenn die Gehsteigabgabe nicht binnen sechs Monaten nach Baubeginn vorgeschrieben wird und mit dem Bauprojekt auch gar kein neuer Gehsteig errichtet wird, erlischt damit nicht das Bemessungsrecht. Dies hätte ausdrücklich im Gesetz festgelegt werden müssen. Bei der Gehsteigabgabe handelt es sich nicht um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen, sondern um einen Interessentenbeitrag. Bei Interessentenbeiträgen muß aber die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem einzelnen erwachsenden Vorteilen stehen; die Aufteilung muß nur nach irgendwelchen sachlichen bzw. objektiven Kriterien gerechtfertigt sein. VwGH 92/17/0172 v. 15.12.1995. (Beschwerde abgewiesen)