Vermieter aufgepasst
Was tun, wenn in einer nicht benützten Mietwohnung etwas zu reparieren ist? In einer Berufungsentscheidung hat sich der Unabhängige Finanzsenat mit dieser Frage beschäftigt (RV/0607-I/06-RS1). Dabei unterschied er zwei Fälle. Renoviert der Vermieter das Objekt nach Ende der Vermietung oder nach Aufgabe der Vermietungsabsicht, um sie selbst zu bewohnen, kann er diesen Aufwand nicht als Werbungskosten geltend machen. Anders ist es, wenn der Vermieter einen Schaden beheben lässt, "der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt". Das zählt zu nachträglichen Werbungskosten.

