Verordnung des BMF v. 6. 7. 1999; BGBl II 1999/230, ausgegeben am 14. 7. 1999
Gemäß § 17 Abs 4 und Abs 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 und § 14 Abs 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet:
§ 1. (1) Im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der Ermittlung der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten können die Betriebsausgaben oder Werbungskosten jeweils für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pauschal ermittelt werden.