( § 20 GmbHG ) Ein zustimmungspflichtiges In-Sich-Geschäft des Geschäftsführers einer GmbH liegt nicht schon dann vor, wenn er für die GmbH einen Versicherungsvertrag abschließt, bei dem die GmbH Versicherungsnehmer und der Geschäftsführer oder seine Angehörigen Versicherte sind, wohl aber dann, wenn er gleichzeitig eine Änderung seines Dienstvertrages dahin gehend vornimmt, dass ihm die Versicherungsleistungen aus der von der GmbH finanzierten Versicherung als Betriebspension zugute kommen sollen.