Sicherheitsfachkraft ohne Befassung des Ausschusses gekündigt: Wirksam
Die Kündigung einer Sicherheitsfachkraft – in größeren Unternehmen verpflichtend zu bestellen – ist wirksam, auch wenn die gesetzlich vorgesehene vorherige Befassung des (ab hundert Arbeitnehmern ebenfalls obligaten) Arbeitssicherheitsausschusses unterblieben ist. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb die Klage eines Vertragsbediensteten auf Feststellung abgewiesen, dass er nach wie vor Sicherheitsfachkraft in einer Landesklinik sei (8 Ob A31/11h). Das Land hatte nach der Zusammenlegung zweier Kliniken seinen Einsatz als Sicherheitsfachkraft vergrößern wollen; der Mann hatte jedoch in eine Erweiterung dieser seiner Nebentätigkeit nicht eingewilligt, sondern vielmehr auch schon die bestehende Vereinbarung nicht mehr voll erfüllt. Laut OGH war die Kündigung der Nebentätigkeit durch das Land wirksam, obwohl der Ausschuss nicht befasst wurde. Ein gesetzlich verpöntes Motiv für die Kündigung war nicht zu erkennen.

