Haben mehrere öffentliche Stellen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine Einrichtung zur Erfüllung ihrer Gemeinwohlaufgabe errichtet oder tritt eine öffentliche Stelle einer solchen Einrichtung bei, so können diese Stellen von der Verpflichtung befreit sein, Vergabeverfahren nach den Vorschriften des Unionsrechts durchzuführen. Voraussetzung dafür ist nach der EuGH-Rsp, dass diese Stellen über die Einrichtung gemeinsam eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, was dann der Fall ist, wenn jede dieser Stellen sowohl am Kapital als auch an den Leitungsorganen der Einrichtung beteiligt ist. EuGH 29. 11. 2012, C-182/11 und C-183/11 , Econord.