Gem § 17 Abs 1 GrEStG wird die GrESt auf Antrag ua dann nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren ab der Entstehung der Steuerschuld rückgängig gemacht wird. Gem § 17 Abs 2 GrEStG gilt dies sinngemäß auch für jene (zusätzliche) GrESt, die durch den Rückgängigmachungsvorgang selbst ausgelöst wird.

