Der vorliegende Beitrag beleuchtet jene Rsp, nach welcher unterschiedliche Ausstattungen der WE-Objekte alleine die gerichtliche Festsetzung eines vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG bzw von der Liegenschaft abweichender Abrechnungseinheiten nach § 32 Abs 6 WEG nicht rechtfertigen.
Schlagwörter:

