Wenn in einer Benützungsvereinbarung die Nutzung der in dieser zugewiesenen Parkfläche nicht beschränkt wurde, besteht kein Anspruch auf Unterlassung der gänzlichen Ausnützung der Parkfläche, auch wenn diesfalls ein anderer WEer dann nicht zu seiner ihm zugewiesenen Parkfläche zufahren kann.
5 Ob 16/22x