Betretungsverbote während des Lockdowns wegen der COVID-19-Pandemie führen grundsätzlich zur Unbrauchbarkeit eines Geschäftslokals. Ein Gastgewerbebetrieb kann auch ohne Zustimmung des Vermieters ein Take-away-Service anbieten. Bestand diese Möglichkeit und war dies auch während des Lockdowns zulässig, dann war das Bestandobjekt für den Mieter nicht völlig unbrauchbar, auch wenn er nie ein Take away angeboten hat. Von einer völligen Unbrauchbarkeit ist allerdings dann auszugehen, wenn der Mieter behauptet und beweist, dass ein solches Angebot für ihn unzumutbar - bspw unwirtschaftlich - gewesen wäre.