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Begriff "gute Infrastruktur" erfüllt Formalerfordernis des § 16 Abs 4 MRG

MietrechtRechtsprechungJudikaturMartin Eberweinimmolex 2022/92immolex 2022, 215 - 217 Heft 6 v. 3.6.2022

Der weite Begriff "Infrastruktur" umfasst im gegebenen Zusammenhang und nach allgemeinem Verständnis nicht nur die Verkehrsanbindung (öffentlicher Verkehr und Individualverkehr) und die Versorgung mit Geschäften des täglichen Bedarfs, sondern auch Bildungs- und Fürsorgeeinrichtungen, Gesundheitsversorgung, kulturelles Angebot, Sport- und Freizeitanlagen, Parks, Grünflächen und Gewässer. Mit dem - in der Praxis häufig verwendeten - Hinweis auf die gute Infrastruktur verweist der Mietvertrag auf alle diese den Wohnwert des Hauses beeinflussenden Lagefaktoren.

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