Auch dem Bestandnehmer einer unbeweglichen Sache als bloß obligatorisch Berechtigtem wird das Recht eingeräumt, eine Unterlassungsklage gegen den Störer seines Bestandrechts geltend zu machen. Der Umstand, dass das emittierende und das beeinträchtigte WE-Objekt Teil derselben Liegenschaft sind, steht der (analogen) Anwendung des § 364a ABGB nicht im Weg.
5 Ob 160/21x