Ein gemäß den Wohnbauförderungsgesetzen dem Land eingeräumtes Belastungsverbot steht jeder potenziell wertmindernden Belastung des Grundstücks entgegen. Daher kann auch eine Dienstbarkeit nur mit Zustimmung des verbotsberechtigten Landes einverleibt werden.
5 Ob 149/21d