Grundvoraussetzung für die Anwendung der wohnzivilrechtlichen Bestimmungen des WGG ist, dass eine GBV aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrags den Gebrauch einer Wohnung oder eines Geschäftsraums in einer Baulichkeit überlässt, die sie im eigenen Namen errichtet oder zum Zweck der Sanierung größeren Umfangs erworben hat. Veräußert der nach § 20 Abs 1 Z 2a WGG privilegiert erwerbende Mieter die Eigentumswohnung, führt dies nicht zu einer Rückführung des Objekts in das Regime des wohnzivilrechtlichen WGG. Eine denkbare Umgehungskonstruktion liegt durch die vereinbarte Aufhebung des Kaufvertrags zw der GBV und dem erwerbenden Mieter hier nicht vor.