Die klageweise Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch die EigG iSd § 18 Abs 2 WEG 2002 erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom WEer an die EigG.
5 Ob 174/20d
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Die klageweise Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch die EigG iSd § 18 Abs 2 WEG 2002 erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom WEer an die EigG.
5 Ob 174/20d
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