Die in einem Mietvertragsformular für eine Wohnung enthaltenen Klauseln, dass nur unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist gekündigt werden kann und dass der Mieter für die Dauer von fünf Jahren auf die Kündigung verzichtet, sind für den Mieter gröblich benachteiligend und daher nichtig.
8 Ob 94/21p