Bei Prüfung, ob die Immobilienvermietung einer GmbH Liebhaberei darstellt, sind Veräußerungsgewinne - obwohl bei der GmbH grundsätzlich steuerpflichtig - nur dann in die Prognoserechnung einzubeziehen, wenn bereits eindeutige Maßnahmen zur Veräußerung gesetzt worden sind. Bei § 7 Abs 3 KStG 1988 unterliegenden Körperschaften können daher weiterhin jene Veräußerungen, die konkret und nachweislich innerhalb der absehbaren Zeiträume des § 2 Abs 3 oder 4 LVO vorgenommen werden sollen oder worden sind, in die nach diesen Bestimmungen vorzunehmende Prognose, aufgrund derer die Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung beurteilt wird, einbezogen werden.