Sind die (geplanten) Abweichungen in der Bauausführung gravierend, dann bedarf das gesamte Vorhaben einer neuerlichen Zustimmung der WEer. Die Zustimmungsbedürftigkeit wie auch die Genehmigungsfähigkeit der Änderungen sind dann auf Basis des gesamten Bauvorhabens zu prüfen. Sind die Abweichungen in der Bauführung hingegen nicht gravierend, sind die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 WEG nur für die Abweichungen von der bereits bewilligten Maßnahme (als Änderung der Änderung) zu prüfen. Einer zusätzlichen Zustimmung bedürfen derartige nicht gravierende Abweichungen nur dann nicht, wenn diese bloß geringfügig sind; diese sind von der ursprünglichen Zustimmung gedeckt.