Der VfGH hat mit Erk vom 30. 6. 2022, G 279/2021, einen Antrag des BG Meidling auf Aufhebung von Bestimmungen des § 1105 ABGB ab- bzw zurückgewiesen.
Gem § 1104 ABGB muss der Bestandnehmer (Mieter oder Pächter) keinen Miet- oder Pachtzins entrichten, wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle gar nicht gebraucht oder benützt werden kann.