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Differenzierung zwischen Mietern und Pächtern gem § 1105 ABGB ist sachlich gerechtfertigt

EditorialAufsatzHerbert Rainerimmolex 2022/110immolex 2022, 241 Heft 7 und 8 v. 22.7.2022

Der VfGH hat mit Erk vom 30. 6. 2022, G 279/2021, einen Antrag des BG Meidling auf Aufhebung von Bestimmungen des § 1105 ABGB ab- bzw zurückgewiesen.

Gem § 1104 ABGB muss der Bestandnehmer (Mieter oder Pächter) keinen Miet- oder Pachtzins entrichten, wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle gar nicht gebraucht oder benützt werden kann.

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