Ein Hausverwalter hat grundsätzlich alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, zu besorgen. Dazu gehören auch die Überwachung des Erhaltungszustands eines Hauses und die Setzung geeigneter Maßnahmen zur Behebung bestehender Mängel. Für den Fall der Verschmelzung der bekl Bauträgerin als Übernehmerin mit der übertragenden Tochtergesellschaft hat diese für allfällige Versäumnisse der Hausverwaltung einzustehen. Dies gilt auch für die Frage des Verjährungsbeginns, wenn also die Schäden durch die verpflichtend durchzuführenden Kontroll- und Wartungsarbeiten schon deutlich früher hätten erkannt werden können.