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Namentliche Nennung der Verfahrensparteien nur bei Kostenersatzpflicht

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungJudikaturMartin Eberweinimmolex 2021/47immolex 2021, 89 - 91 Heft 3 v. 10.3.2021

Die vereinfachte Zustellung durch Anschlag gem § 52 Abs 2 Z 4 WEG gilt auch gegenüber zuvor am Verfahren nicht beteiligten WEer, selbst wenn sie im verfahrenseinleitenden Antrag nicht namentlich angeführt wurden. Eine ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung ist nicht erforderlich, sofern durch die Beachtung der Zustellvorschriften eine Einbeziehung der materiell-rechtlich als Partei anzusehenden Personen gewährleistet ist.

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