Die Präklusivfrist zur Geltendmachung der Unzulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses wird auch dann verlängert, wenn ein befristetes Mietverhältnis nur mit einem der bisherigen Mitmieter fortgesetzt wird.
5 Ob 56/20a
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Die Präklusivfrist zur Geltendmachung der Unzulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses wird auch dann verlängert, wenn ein befristetes Mietverhältnis nur mit einem der bisherigen Mitmieter fortgesetzt wird.
5 Ob 56/20a
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