Jeder Hauseigentümer muss aufgrund der ihn treffenden allgemeinen Verkehrssicherungspflichten alle Gänge und Treppen des Hauses, die einem größeren Kreis von Personen zugänglich sind, in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten. Maßgeblich ist dabei die Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
7 Ob 215/20y