Die in der Nichtbeteiligung eines Hauptmieters gelegene Verletzung des Parteiengehörs ist dann saniert, wenn er nach Zustellung der Sachentscheidung, die auch durch Hausanschlag erfolgen kann, kein Rechtsmittel erhebt.
Im Verf zur Bewilligung der Zwangsverwaltung nach § 6 Abs 2 MRG ist nur zu prüfen, ob die mit Sachbeschluss aufgetragenen Arbeiten schon durchgeführt sind oder nicht.