Vom gesetzlichen Aufteilungsmechanismus (grds nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile der WEer bei Ende der Abrechnungsperiode) kann durch schriftliche Vereinbarung aller WEer abgewichen werden.
In der Verwaltungspraxis erweisen sich viele Vereinbarungen über abweichende Aufteilungsschlüssel bzw Abrechnungseinheiten