Bei einem Mietobjekt, das sowohl als Wohnung als auch als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, kann nur dann der angemessene Mietzins vereinbart werden, wenn die Verwendung zu Geschäftszwecken die zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt.
5 Ob 64/20b
Bei einem Mietobjekt, das sowohl als Wohnung als auch als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, kann nur dann der angemessene Mietzins vereinbart werden, wenn die Verwendung zu Geschäftszwecken die zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt.
5 Ob 64/20b