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Überhöhter Kaufpreis und Verzicht auf Zinserträge als verdeckte Gewinnausschüttungen auf Gesellschafterebene

ImmobilienbesteuerungRechtsprechungJudikaturN. N.immolex 2020/96immolex 2020, 323 - 325 Heft 10 v. 7.10.2020

Wurden die zur Prüfung der Fremdüblichkeit des Kaufpreises einer vom Geschäftsführer und mittelbaren Gesellschafter erworbenen Liegenschaft vorgelegten Kurzbewertungen ohne Befundaufnahme erstellt, sind sie als Beweismittel ungeeignet. Beim fremdüblichen Kaufpreis handelt es sich um einen Wert, der im Wege der Schätzung zu ermitteln ist. Bei der gegenständlichen Liegenschaft (die als Lager und Büro verwendet wurde) handelt es sich um ein teilweise denkmalgeschütztes gewerblich genutztes Ertragsobjekt, für das keine Vergleichswerte vorliegen. Daher ist das Ertragswertverfahren jene Schätzmethode, die am geeignetsten erscheint. Beträgt der Kaufpreis mehr als das Dreifache des fremdüblichen und hatte der Geschäftsführer ein unverzinsliches Verrechnungskonto zur Verfügung, stellen der überhöhte Kaufpreis und der Verzicht auf Zinserträge verdeckte Gewinnausschüttungen iSd § 8 Abs 2 KStG 1988 dar.

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