Aus der Verlängerung des Mietvertrags mit einem Mieter mit bekannt schlechter Zahlungsmoral ist kein Verzicht des Vermieters auf die Kündigung wegen künftiger Mietzinsrückstände und somit auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 1 MRG abzuleiten.
3 Ob 16/20d
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