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Keine unvertretbare Deutung des Vertrags betreffend Überlassung von Grundflächen für Windkraftanlagen als Bestandvertrag

ImmobilienbesteuerungRechtsprechungJudikaturN. N.immolex 2020/61immolex 2020, 201 - 203 Heft 6 v. 5.6.2020

Der Gebührenfestsetzung liegt hier ein Vertrag zugrunde, mit welchem der Verpächter an den Pächter Grundstücke überlässt, die dem Pächter zur Aufstellung, Errichtung, Verlegung und zum Betrieb von Windkraftanlagen inkl Montageplätzen, Fundamenten etc dienen. Insoweit die Amtsrevision fehlende Rsp zur gebührenrechtlichen Einordnung des Vertragstyps "Windkraftanlagen" ins Treffen führt, ist dem zu entgegnen, dass für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend ist. Das Zivilrecht kennt keinen vertypten Vertrag über Windkraftanlagen, vielmehr bleibt es der Privatautonomie der Vertragsparteien überlassen, im gesetzlichen Rahmen die wechselseitigen Rechte und Pflichten zu bestimmen. Die Gestaltungsfreiheit eröffnet damit nicht nur einen Vertragstyp, sondern eine Vielzahl von möglichen vertraglichen Gestaltungen über die Errichtung von Windkraftanlagen. Wenn das BFG nach dem Gesamtbild der getroffenen Vereinbarung und dem wirtschaftlichen Zweck folgerte, es liege ein Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 GebG vor, kann vor dem zivilrechtlichen Hintergrund keine unvertretbare Deutung des Vertrags erblickt werden.

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