Der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist gegen diejenigen gerichtet, welche die Störungsquelle beherrschen. Wird die Störung durch vom Bauträger zur Schaffung von WE-Objekten beauftragte Bauarbeiten verursacht, dann haften einzelne bereits einverleibte WEer nicht, wenn sie keinen Einfluss auf das Baugeschehen hatten.
3 Ob 231/19w