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Kein Provisionsanspruch des Maklers nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des Vermittlers bei späterem Erwerb

MaklerrechtRechtsprechungJudikaturN. N.immolex 2020/38immolex 2020, 122 - 124 Heft 4 v. 31.3.2020

Ein Anspruch auf Vermittlungsprovision besteht nach der Rsp dann nicht, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des Vermittlers ausschließlich aufgrund anderer Umstände - wie etwa durch eine spätere Tätigkeit einer dritten Person - zustande kam. Entscheidend ist, ob eine an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustande gekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss.

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