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Pflichten des Doppelmaklers

MaklerrechtRechtsprechungJudikaturN. N.immolex 2020/114immolex 2020, 410 - 412 Heft 12 v. 4.12.2020

Der Doppelmakler muss, selbst bei einem Naheverhältnis zu einer Seite, die Interessen beider Auftraggeber redlich und sorgfältig wahren; gefordert wird eine strenge Unparteilichkeit. Bei einer wenn auch nur fahrlässigen Verletzung dieser Pflicht haftet der Makler, und zwar auch für reine Vermögensschäden seines Auftraggebers wie dessen Kosten für Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungshandlungen.

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