Der Doppelmakler muss, selbst bei einem Naheverhältnis zu einer Seite, die Interessen beider Auftraggeber redlich und sorgfältig wahren; gefordert wird eine strenge Unparteilichkeit. Bei einer wenn auch nur fahrlässigen Verletzung dieser Pflicht haftet der Makler, und zwar auch für reine Vermögensschäden seines Auftraggebers wie dessen Kosten für Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungshandlungen.
6 Ob 164/20s