Voraussetzung für die Verbücherung eines Bestandrechts ist, dass in der die Eintragungsgrundlage bildenden Vertragsurkunde die wesentlichen Vertragspunkte festgelegt sind und dass der Bestandgeber und Eigentümer eine Aufsandungserklärung abgegeben hat.
Ein Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit kann nicht einverleibt werden.