Grundsätzlich müssen die WEer die Aufwendungen für die Liegenschaft nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile tragen, es sei denn, sie hätten einen abweichenden Aufteilungsschlüssel wirksam vereinbart.
5 Ob 49/20x
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Grundsätzlich müssen die WEer die Aufwendungen für die Liegenschaft nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile tragen, es sei denn, sie hätten einen abweichenden Aufteilungsschlüssel wirksam vereinbart.
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