Die Ermittlung der Höhe des Lagezuschlags gem § 16 Abs 2 Z 3 MRG beruht nach § 16 Abs 3 MRG auf einem Vergleich des tatsächlichen Grundkostenanteils mit dem der Richtwertfestsetzung zugrunde liegenden Grundkostenanteil
Dem Grunde nach ist ein Lagezuschlag nur dann zulässig, wenn die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine Lage (Wohnumgebung) aufweist, die besser ist als die durchschnittliche Lage