Vor Kurzem hatte sich der OGH (FN 1) mit der rechtlichen Qualifikation sicherheitstechnischer Nachrüstungen von Gebäudeteilen bzw -anlagen im WE zu befassen. Verfahrensgegenständlich war die Beschlussfassung einer EigG im Hinblick auf die Erneuerung von Balkongeländern, die - wiewohl konsensgemäß errichtet - mittlerweile nicht mehr dem heutigen Stand der Technik gemäß der Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) entsprechen.