Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Kündigungsgrunds. Der Zivilrichter hat in jedem Fall die Tatbestandsmäßigkeit des behaupteten Verhaltens des Mieters selbst zu prüfen, dies auch dann, wenn die Einstellung von der Staatsanwaltschaft "wegen Geringfügigkeit" vorgenommen wurde.
8 Ob 35/19h